BlockSign · Rechtlicher Rahmen
Rechtliche & Regulatorische Anforderungen
Überblick über Signaturrahmen und Providergrenzen; die Anwendbarkeit hängt vom Kontext ab.
eIDAS
EU-Verordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
ZertES
Schweizer Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste; Swisscom stellt den Kontext für FES/QES bereit
DSGVO
Datenschutzpflichten gelten im dokumentierten Verarbeitungs- und Organisationsumfang.
ISO 27001
Das DQS-ISO-27001-Zertifikat gilt nur für den dokumentierten organisatorischen Geltungsbereich.
BlockSign-Signaturstufen
BlockSign führt AES, FES und QES als Produktstufen. Die geeignete Stufe hängt vom Dokument, dem anwendbaren Recht und gesetzlichen Formanforderungen ab.
Biometrische Prüfungen können optional als Zwei- oder Mehrfaktor-Authentifizierung dienen. Sie sind kein KYC und ersetzen den Anbieterprozess nicht.
BlockSign übernimmt Workflow, Audit-Kontext und AES-Signaturen, soweit anwendbar. Anbieterbasierte FES- und QES-Prozesse bleiben davon getrennt.
Der finale Dokument-Hash ermöglicht eine anbieterunabhängige lokale Prüfung der Dokumentintegrität.
AES
Fortgeschrittene Elektronische Signatur
Fortgeschrittenes Signieren mit stärkerer Zuordnung zum Unterzeichner sowie Integritäts- und Nachweiseigenschaften; ersetzt die gesetzliche Schriftform grundsätzlich nicht.
Anwendungsfälle:
- Verträge
- Belege
- Umlaufbeschlüsse
FES
Fortgeschrittene Elektronische Signatur
Fortgeschrittenes Signieren, das die Zuordnung zum Unterzeichner, Dokumentintegrität und Nachweise verbessert. FES ersetzt die gesetzliche Schriftform grundsätzlich nicht.
Anwendungsfälle:
- Geschäftsvereinbarungen
- Arbeitsdokumente
- Servicefreigaben
QES
Qualifizierte Elektronische Signatur
Qualifiziertes Signieren mit der Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift nach eIDAS, soweit anwendbar; für BGB § 126a ist die QES soweit anwendbar die relevante Stufe.
Anwendungsfälle:
- Miet- und Immobilienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Öffentliche Verwaltung
Rechtlicher Rahmen
Diese Rahmenwerke können für Signatur- oder Aufbewahrungsprozesse gelten. Rechtswirkung und Form hängen von Dokument, Rechtsraum und Providerprozess ab:
eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014
EU-Rahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste; die Anwendbarkeit hängt von Signaturpfad und Vorgang ab.
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Deutsche Umsetzung der eIDAS-Verordnung
Schriftformersatz nach BGB § 126a
Eine vom Provider ausgestellte QES kann die Schriftform nach BGB § 126a erfüllen, soweit die Vorschrift anwendbar ist und kein Ausschluss eine andere Form verlangt.
ZPO § 371a – Beweiskraft
Die Beweiswirkung hängt von Signaturart, Herkunft und den anwendbaren Verfahrensregeln ab.
AO § 147 – Archivierungspflicht
Aufbewahrungspflichten müssen für die jeweiligen Unterlagen und die Organisation geprüft und konfiguriert werden.
GoBD-konform
GoBD-Anforderungen bleiben prozess- und konfigurationsabhängig und liegen in der Verantwortung des Betreibers.
Datenschutz & Sicherheit
Ihre Daten sind bei uns sicher – durch umfassende technische und organisatorische Maßnahmen:
Geschützte Übertragung und Speicherung gemäß dokumentierter Architektur; Verarbeitungsschritte benötigen lesbaren Dokumentinhalt
Server-Standort Deutschland – unterliegt deutschem Datenschutzrecht
DQS-ISO-27001-Zertifikat im dokumentierten organisatorischen Geltungsbereich
Sicherheitsprüfungen und Nachweise gelten ausschließlich im jeweils dokumentierten Umfang
Die lokale Prüfung des finalen Hashes ist maßgeblich; eine optionale Blockchain-Verankerung ist ein ergänzender Nachweis.
Passenden Signaturprozess planen
Wählen Sie den Signaturpfad passend zu Dokument, Providerprozess und anwendbarem Rahmen.